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Recht & DSGVO 8 Min. Lesezeit

Rechtssichere Praxiswebsite: DSGVO, Impressum & Berufsrecht

Für Arztpraxen gelten online strengere Regeln als für fast jede andere Branche: DSGVO trifft auf Schweigepflicht, Heilmittelwerbegesetz auf Berufsordnung. Die gute Nachricht: Die häufigsten Fehler sind bekannt — und vermeidbar. Hier ist die Checkliste.

Das Impressum — Pflichtangaben für Ärzte

Neben den üblichen Angaben (Name, Anschrift, Kontakt) müssen Ärzte zusätzlich nennen: die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat ihrer Verleihung, die zuständige Ärztekammer und Kassenärztliche Vereinigung sowie die berufsrechtlichen Regelungen (mit Fundstelle oder Link zur Berufsordnung). Fehlende Pflichtangaben sind ein klassischer Abmahngrund — und in zwei Minuten behoben.

DSGVO — die fünf kritischen Punkte

  1. Datenschutzerklärung: Vollständig und aktuell — sie muss jeden Dienst abdecken, den die Website tatsächlich nutzt (Formulare, Karten, Terminbuchung, Analyse-Tools).
  2. Kontaktformulare: Verschlüsselte Übertragung (SSL) ist Pflicht. Wichtig: Weisen Sie darauf hin, dass über das Formular keine sensiblen Gesundheitsdaten gesendet werden sollen — oder sichern Sie den Kanal entsprechend ab.
  3. Cookie-Banner & Einwilligung: Tracking und externe Dienste erst nach aktiver Einwilligung laden. Ein Banner, das nur informiert, aber alles trotzdem lädt, ist keine Lösung, sondern ein Risiko.
  4. Google Maps, YouTube & Co.: Extern eingebundene Dienste übertragen Besucherdaten in Drittländer — nur mit Consent-Lösung einbinden (Zwei-Klick-Verfahren).
  5. Online-Terminbuchung: Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem Anbieter abschließen und den Dienst in der Datenschutzerklärung aufführen.

Heilmittelwerbegesetz & Berufsordnung — was Ärzte (nicht) dürfen

Erlaubt ist sachliche Information: Leistungen, Qualifikationen, Praxisausstattung, Team. Problematisch wird es bei: Erfolgsversprechen („garantiert schmerzfrei"), Werbung mit Angstgefühlen, irreführenden Selbstbezeichnungen (nicht verliehene Titel oder erfundene „Spezialist"-Bezeichnungen) sowie Vorher-Nachher-Bildern bei bestimmten Eingriffen. Patientenbewertungen dürfen zitiert werden, solange sie echt und nicht irreführend sind.

Fotos und Einwilligungen

Teamfotos brauchen die schriftliche Einwilligung jedes Mitarbeiters (die auch nach Ausscheiden relevant bleibt — Regelung treffen!). Patientenfotos sind ohne ausdrückliche Einwilligung tabu. Bei Stockfotos: Lizenz prüfen, und keine Models als „unser Team" ausgeben — das kann als Irreführung gewertet werden.

Barrierefreiheit — vom Nice-to-have zur Anforderung

Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz rückt das Thema auch für Praxen näher. Unabhängig von der Rechtslage gilt: Eine barrierearme Website (Kontraste, Schriftgrößen, Screenreader-Tauglichkeit) ist für Arztpraxen mit älterem Patientenstamm schlicht bessere Medizin.

Checkliste zum Abhaken

  • Impressum mit allen ärztlichen Pflichtangaben
  • Aktuelle, vollständige Datenschutzerklärung
  • SSL-Verschlüsselung auf der gesamten Website
  • Consent-Lösung für externe Dienste und Tracking
  • AV-Verträge mit Dienstleistern (Hosting, Terminbuchung)
  • Keine Erfolgsversprechen oder irreführende Titel
  • Schriftliche Einwilligungen für alle Personenfotos

Fazit

Rechtssicherheit ist kein Hexenwerk, aber Detailarbeit — und sie veraltet: Was heute konform ist, kann nach dem nächsten Urteil nachbesserungspflichtig sein. Bei unseren Projekten ist der Rechts-Check von Anfang an eingebaut — mehr dazu unter Praxiswebsite erstellen.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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